Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HeilBerG M-V – Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die

  1. 1.

    seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,

  2. 2.

    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und

  3. 3.

    in der Wählerliste eingetragen sind.