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§ 16 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HeilBerG M-V – Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:

  1. 1.

    Bei der Ärztekammer: ein Mitglied je 75 Wahlberechtigte, mindestens aber ein Mitglied je Landkreis oder kreisfreier Stadt, höchstens jedoch 75 Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Apothekerkammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte; die Mitglieder müssen je zur Hälfte selbstständige und angestellte Apotheker sein,

  3. 3.

    bei der Landestierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,

  4. 4.

    bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte.

(2) Ferner gehört den Kammerversammlungen je ein Hochschullehrer an, der die entsprechende Approbation besitzt und der von den zuständigen Fakultäten der Hochschulen in Rostock und Greifswald benannt worden ist. Satz 1 gilt nicht für die Landestierärztekammer.