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§ 12 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HeilBerG M-V – Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit für einzelne Berufsgruppen und nach den Einkünften aus Berufstätigkeit vorgenommen werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes zuständigen Finanzamt zu erfragen (§ 31 Abs. 1 der Abgabenordnung).

(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Das Landesverwaltungskostengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.