§ 51 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 51 HEEG – Parteien
(1) 1Der Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Begünstigten zu führen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(2) Das Gericht unterrichtet die Enteignungsbehördeüber den Ausgang des Rechtsstreits durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs, gegebenenfalls auchüber den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)