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§ 46 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 46 HEEG – Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden

  1. 1.

    durch Bestellung oder Übertragung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an diesem oder einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

  2. 2.

    durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

  3. 3.

    durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.

2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 45 Abs. 4 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 26)schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)