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§ 22 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Enteigungsverfahren

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 22 HEEG – Enteignungsantrag

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in elektronischer Form zu stellen.

(2) 1Ist der Besitz bereits im Wege eines Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung oder wegen freiwilliger Besitzüberlassung übergegangen, kann derjenige, der in einem Enteignungsverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 zu beteiligen wäre, die Entziehung des Eigentums verlangen. 2Er kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde stellen, wenn seit der Inbesitznahme eine Frist von einem Jahr verstrichen ist und keine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zustande gekommen ist. 3Wurde der Besitzübergang vor dem 15. Oktober 2020 bereits vollzogen, beginnt die Jahresfrist nach Satz 2 mit diesem Tag.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)