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§ 18 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 18 HEEG – Besitzeinweisungsbeschluss

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil A) muss bezeichnen

  1. 1.

    die durch die Besitzeinweisung Betroffenen, den Eingewiesenen und den Zweck, für den die Enteignung vorgesehen ist;

  2. 2.

    den Gegenstand der Besitzeinweisung;

    hierbei soll

    1. a)

      das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teils zu beschreiben;

    2. b)

      soweit ein Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;

    3. c)

      soweit ein sonstiges Recht Gegenstand einer selbstständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angeben werden;

  3. 3.

    die Entscheidung über die gegen die Besitzeinweisung erhobenen Einwendungen;

  4. 4.

    den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) muss enthalten

  1. 1.

    eine festgesetzte Besitzeinweisungsentschädigung;

  2. 2.

    eine angeordnete Sicherheitsleistung,

(3) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist den Betroffenen und dem Eingewiesenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) 1Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (Teil A) ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. 2Die Mitteilung ist zuzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)