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§ 15 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Planfeststellung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 15 HEEG – Durchführung des Planfeststellungsverfahrens

(1) Die Enteignungsbehörde führt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden zu dem Plan herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird.

(2) 1Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, einen Monat zur Einsicht auszulegen. 2Einwendungen sind innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist, die vier Wochen ab Beendigung der Auslegung nicht unterschreiten darf, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. 3Zeit und Ort der Auslegung und die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sowie die Einwendungsfrist sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(3) 1Nach Ablauf de Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den Behörden zu erörtern, die Einwendungen erhoben haben. 2Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.

(4) 1Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. 2Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde dieÄnderungen den hierdurch Betroffenen mit dem Hinweis mit, dass Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. 3ImÜbrigen gilt Abs. 3.

(5) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)