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§ 14 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Planfeststellung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 14 HEEG – Möglichkeit des Planfeststellungsverfahrens

(1) 1Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde nach Stellung des Enteignungsantrags und vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich hält und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes Verfahren nach anderen Gesetzen vorgesehen ist. 2Ist ein Enteignungsantrag noch nicht gestellt, so kann die Enteignungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren auch dann durchführen, wenn dies der Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, beantragt.

(2) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so darf das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die Entscheidungüber die Planfeststellung unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)