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§ 6 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Erster Abschnitt – Grundsatzregelungen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 HDSG – Verfahrensverzeichnis 1)  (1)

1)

§ 6 tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig, ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

  1. 1.

    Name und Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle,

  2. 2.

    die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

  3. 3.

    die Art der gespeicherten Daten,

  4. 4.

    den Kreis der Betroffenen,

  5. 5.

    die Art regelmäßig übermittelter Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

  6. 6.

    die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

  7. 7.

    die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,

  8. 8.

    die Technik des Verfahrens,

  9. 9.

    Fristen für die Löschung nach § 19 Abs. 3,

  10. 10.

    eine beabsichtigte Datenübermittlung nach § 17 Abs. 2,

  11. 11.

    das begründete Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3.

(2) 1Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der Daten verarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies gilt für die Angaben zu Nr. 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird.

2Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Verfahren des Landesamtes für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen,

  3. 3.

    Verfahren der Steuerfahndung,

soweit die Daten verarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.