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§ 5 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Erster Abschnitt – Grundsatzregelungen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 HDSG – Behördlicher Datenschutzbeauftragter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Die Daten verarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. 2Bestellt werden dürfen nur Beschäftigte, die dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt werden. 3Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 2 muss der behördliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. 4Wegen dieser Tätigkeit, bei der er frei von Weisungen ist, darf er nicht benachteiligt werden. 5Er ist insoweit unmittelbar der Leitung der Daten verarbeitenden Stelle zu unterstellen; in Gemeinden und Gemeindeverbänden kann er auch einem hauptamtlichen Beigeordneten unterstellt werden. 6Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist im erforderlichen Umfang von der Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen sowie mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. 7Die Beschäftigten der Daten verarbeitenden Stelle können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.

(2) 1Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen und Hinweise zur Umsetzung zu geben. 2Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere

  1. 1.

    auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Maßnahmen, die das in § 1 Satz 1 Nr. 1 geschützte Recht betreffen, hinzuwirken,

  2. 2.

    die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen,

  3. 3.

    die Daten verarbeitende Stelle bei der Umsetzung der nach den §§ 6, 10 und 29 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen,

  4. 4.

    das nach § 6 Abs. 1 zu erstellende Verzeichnis zu führen und für die Einsicht nach § 6 Abs. 2 bereitzuhalten,

  5. 5.

    das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 zu prüfen und im Zweifelsfall den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu hören.

3Soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht, kann er die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in Akten und die automatisierte Datenverarbeitung nehmen. 4Vor einer beabsichtigten Maßnahme nach Satz 2 Nr. 1 ist er rechtzeitig umfassend zu unterrichten und anzuhören. 5Wird er nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(3) 1Die Daten verarbeitende Stelle kann einen Beschäftigten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. 2Mehrere Daten verarbeitende Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. 3Bestellungen von Personen, die nicht der Daten verarbeitenden Stelle angehören, sind dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.