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§ 44 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 28.07.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 44 HDSG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

5)

§ 44 betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. November 1986. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes ist - mit Ausnahme des § 6 - am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. § 6 tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
Vorstehend sind die Änderungen des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes eingearbeitet. Die Änderungen anderer Gesetze (Hessisches Krankenhausgesetz, Hessisches Schulgesetz, Hessisches Privatrundfunkgesetz, Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz) durch Artikel 3 des Gesetzes sind hier nicht enthalten.

5)

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).