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§ 40 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 40 HDSG – Straftaten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes

  1. 1.

    erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder löscht,

  2. 2.

    abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung an sich oder einen Dritten veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.