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§ 32 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Besonderer Datenschutz

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 32 HDSG – Datenverarbeitung für Planungszwecke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Für Zwecke der öffentlichen Planung können personenbezogene Daten gesondert verarbeitet werden. 2Die Verarbeitung soll von der übrigen Verwaltung personell und organisatorisch getrennt erfolgen.

(2) 1Die zu Planungszwecken gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Verwaltungszwecke genutzt werden. 2Sobald es der Zweck der Planungsaufgabe erlaubt, sind die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten so zu verändern, dass sie sich weder auf eine bestimmte Person beziehen noch eine solche erkennen lassen. 3Eine Übermittlung von Daten, aus denen Rückschlüsse auf Einzelpersonen gezogen werden können, ist unzulässig.