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§ 26 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 26 HDSG – Frist (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

Soweit der Hessische Datenschutzbeauftragte auf Grund einer Rechtsvorschrift gehört wird, teilt er unverzüglich mit, ob und innerhalb welcher Frist er eine Stellungnahme abgeben wird.