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§ 25 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 25 HDSG – Gutachten und Untersuchungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Der Landtag und die Landesregierung können den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.

(2) Der Landtag, der Präsident des Landtags und die in § 38 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.