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§ 21 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 21 HDSG – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren.

(3) 1Der Hessische Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Er übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. 3Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn durch sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet wird und sie sonst mit dem Ansehen des Amtes vereinbar sind. 4Der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen.

(4) 1Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtags gewählt; nach dem Ende der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. 2Die Wiederwahl ist zulässig. 3Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen. 4Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 5Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), sind entsprechend anzuwenden. 6Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. 7Er bestellt für den Fall seiner Verhinderung oder für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt für die Zeit bis zur Wahl seines Nachfolgers einen Beschäftigten seiner Dienststelle zum Vertreter. 8Als Verhinderung gilt auch, wenn im Einzelfall in der Person des Hessischen Datenschutzbeauftragten Gründe vorliegen, die bei einem Richter zum Ausschluss von der Mitwirkung oder zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen können.

(5) Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen und sich zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.

(6) 1Der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge in entsprechender Anwendung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), ein Amtsgehalt in Höhe des jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in der jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Höhe. 2Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes und der Beihilfen die für Beamte des Landes Hessen geltenden Vorschriften Anwendung. 3Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.

(7) 1Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten. 2Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. 3Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.

(8) 1Der Hessische Datenschutzbeauftragte und dessen Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. 2Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten.