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§ 2 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Erster Abschnitt – Grundsatzregelungen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 HDSG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) 1Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. 2Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

  1. 1.

    Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

  2. 2.

    Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

  3. 3.

    Übermitteln das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

  4. 4.

    Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

  5. 5.

    Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

(3) Daten verarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.

(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

  1. 1.

    eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder

  2. 2.

    eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).