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§ 15 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HDSG – Gemeinsame Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren Daten verarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Benutzung des Verfahrens ist im Einzelfall nur erlaubt, wenn hierfür die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist. 3Vor der Einrichtung oder Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. 4Ihm sind die Festlegungen nach Abs. 2 Satz 1, das Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs. 1 und das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 vorzulegen.

(2) 1Die beteiligten Stellen bestimmen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt und legen schriftlich fest

  1. 1.

    die Bezeichnung und die Aufgaben jeder beteiligten Daten verarbeitenden Stelle sowie den Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich ist und

  2. 2.

    die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach § 10 Abs. 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

2Die mit der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens betraute Stelle verwahrt ein Doppel des von den beteiligten Stellen nach § 6 Abs. 1 zu erstellenden Verfahrensverzeichnisses und hält es zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nr. 1 zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereit; dies gilt auch für die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. 3§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass sie in diesem Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwerfen.

(4) 1Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. 2Die Stelle, an die der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. 3Das Auskunftsrecht nach § 18 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(5) Die Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer Daten verarbeitenden Stelle ein gemeinsames automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird.