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Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 10.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)

(GVBl. II 300-28)

In der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeiner Datenschutz 
  
  
Erster Abschnitt 
Grundsatzregelungen 
  
Aufgabe1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag4
Behördlicher Datenschutzbeauftragter5
Verfahrensverzeichnis 6
Zulässigkeit der Datenverarbeitung7
Rechte der Betroffenen8
Datengeheimnis9
Technische und organisatorische Maßnahmen10
  
Zweiter Abschnitt 
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung 
  
Erforderlichkeit11
Erheben12
Zweckbindung13
Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlung14
Gemeinsame Verfahren15
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs16
Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes17
  
Dritter Abschnitt 
Rechte des Betroffenen 
  
Auskunft und Benachrichtigung18
Berichtigung, Sperrung und Löschung19
Schadensersatz20
  
ZWEITER TEIL 
Hessischer Datenschutzbeauftragter 
  
Rechtsstellung21
Unabhängigkeit22
Verschwiegenheitspflicht23
Aufgaben24
Gutachten und Untersuchungen25
Frist26
Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten27
Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten28
Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten29
Berichtspflicht30
Personal- und Sachausstattung31
  
DRITTER TEIL 
Besonderer Datenschutz 
  
Datenverarbeitung für Planungszwecke32
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke33
Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen34
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften35
Fernmessen und Fernwirken36
Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken37
  
VIERTER TEIL 
Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane 
  
Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane38
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane39
  
FÜNFTER TEIL 
Schlussvorschriften 
  
Straftaten40
Ordnungswidrigkeiten41
Rechtsweg42
Übergangsvorschriften43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten44
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)