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§ 25 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 25 HDSchG – Schatzregal

(1) 1 Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie

  1. 1.

    einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben,

  2. 2.

    bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder

  3. 3.

    bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden.

2 Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.

(2) 1 Erwirbt das Land Eigentum nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, haben die Finderin oder der Finder einerseits, die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer andererseits je zur Hälfte Anspruch auf eine Fundprämie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren einen Antrag bei der Denkmalfachbehörde stellen. 2Die Höhe der Fundprämie bemisst sich entsprechend § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Aufwendungen des Landes zur Sicherung und zum Erhalt der Funde sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 4Über den Antrag entscheidet die Denkmalfachbehörde.