§ 8b HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen
§ 8b HDO
(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Besoldung und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.
(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hatte.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).