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§ 81 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Titel – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → c) – Rechtskraft

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 81 HDO

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).