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§ 75 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Titel – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 75 HDO

(1)

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).