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§ 62 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 62 HDO

(1)

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen. Über den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten anderer Personen als des Beamten und den Umfang der Einsichtnahme entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).