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§ 61 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 61 HDO

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt, noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt worden (§ 60), so kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet endgültig. Vor seiner Entscheidung hat er der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Er kann verlangen, dass ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, so bestimmt er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar; er ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Der Vorsitzende kann die nach Satz 1 festgesetzte Frist verlängern. Wird innerhalb der Frist weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt, noch das Verfahren eingestellt, gilt das förmliche Disziplinarverfahren als eingestellt. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss endgültig festzustellen.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 14 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).