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§ 48 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → b) – Disziplinarhof

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 48 HDO

(1)

Der Disziplinarhof beschließt mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Er entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei weiteren Beisitzern. Einer dieser Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. § 42 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).