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§ 47 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → b) – Disziplinarhof

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 47 HDO

(1) Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem sowie richterlichen und anderen Beisitzern. Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs. Ist auch er verhindert, so tritt an seine Stelle der nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der nach dem Lebensalter älteste Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof.

(2) Die Beisitzer werden vom Ministerium der Justiz auf vier Jahre bestellt; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellt werden. Die richterlichen Beisitzer müssen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).