§ 42a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern
§ 42a HDO
Ein Richter oder ein Beisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
- 1.durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
- 5.in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- 6.Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist.
Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).