§ 41 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern
§ 41 HDO
Die Reihenfolge, in der die Beisitzer herangezogen werden, wird vor Beginn der Amtszeit für deren Dauer durch den Vorsitzenden und die beiden lebensältesten Beisitzer der Disziplinarkammer aus der vom Minister der Justiz mitgeteilten Beisitzerliste ausgelost. Ist unter den beiden lebensältesten Beisitzern kein rechtkundiger Beisitzer, so tritt an die Stelle des zweitältesten Beisitzers der älteste rechtskundige Beisitzer. Über die Auslosung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Im Falle des § 40 Abs. 2 findet keine Auslosung statt; die neuen Beisitzer werden in alphabetischer Reihenfolge eingeordnet.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).