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§ 37 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 37 HDO

(1) Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Landes, so ist die für den Sitz der Landesregierung zuständige Disziplinarkammer zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Lande nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende trifft. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).