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§ 132 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Geltungsbereich, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Titel – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 132 HDO

(1) Rechtskräftig entschiedene Disziplinarverfahren können unter den Voraussetzungen der §§ 89 und 90 wieder aufgenommen werden, sofern nach bisherigem Recht ihre Wiederaufnahme zulässig war.

(2) Gegen Urteile von Disziplinargerichten, die vor dem 8. Mai 1945 ergangen sind, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, sofern das Urteil nach Grund oder Höhe der Strafe auf nationalsozialistischem Gedankengut beruht und der Verurteilte nicht der Disziplinargewalt des Bundes oder eines anderen außerhessischen Dienstherrn untersteht.

(3) Der Disziplinarhof entscheidet über den Antrag und bestimmt das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Disziplinargericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).