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§ 131 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Geltungsbereich, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Titel – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 131 HDO

(1) Anhängige Verfahren gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte über. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Verfahren gegen Angestellte (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen - HBG - in der Fassung vom 11. November 1954 - GVBl. S. 239) gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).