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§ 119 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Erster Titel – Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 119 HDO

(1)

Ist eines der Ämter im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 ein kommunales Ehrenamt und wird gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung (§§ 83, 84) kann entsprechend beschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).