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§ 112 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 112 HDO

(1) In den Fällen, in denen ein Beamter oder Ruhestandsbeamter nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes seine Besoldung oder seine Versorgungsbezüge verliert und es hierzu einer Feststellung oder Entscheidung der Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzen bedarf, kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 16 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat, einzureichen und zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf bei Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 37 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle, dass der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, zugleich eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer oder ist in diesem Falle das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, so ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Abs. 1 zu verbinden. Das gleiche gilt, wenn gegen einen Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig ist, weil er entgegen den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes einer weiteren Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Aufforderung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, schuldhaft nicht nachkommt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).