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§ 102 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 102 HDO

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
  3. 3.
    die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, des Vertreters der Einleitungsbehörde, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
  6. 6.
    die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus;
  7. 7.
    die Auslagen des dem Beamten nach § 53 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
  8. 8.
    die Auslagen des nach § 16 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).