§ 91 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 91 HDG – Verwaltungsvorschriften
1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.