§ 88 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 88 HDG – Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich
Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 der Polizeibehörden ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 20 die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde, der oder dem die jeweilige Beamtin oder der jeweilige Beamte unterstellt ist.