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§ 87 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 28.07.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 87 HDG – Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

1Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. 2Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.