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§ 85 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 28.07.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 85 HDG – Begnadigung

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte im Gnadenwege sinngemäß.