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§ 80 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 80 HDG – Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält die Beamtin oder der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sich ergeben hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

(2) 1Beamtinnen oder Beamte und die Personen, denen sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind, können im Falle des Abs. 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.