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§ 8 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 8 HDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 9),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 10),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 12) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).

(3) 1Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. 2Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.