§ 8 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen
§ 8 HDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
(3) 1Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. 2Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.