§ 72 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Zweiter Titel – Beschwerde
§ 72 HDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) 1Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 64 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 68 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.