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§ 68 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Titel – Besondere Verfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 68 HDG – Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann bei dem Gericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgerichtshof zu stellen, wenn bei ihm ein Disziplinarverfahren in derselben Sache anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.