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§ 67 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Titel – Besondere Verfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 67 HDG – Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Die Frist des Satz 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.

(2) 1Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. 2Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. 3§ 58 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.