§ 55 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 55 HDG – Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers
(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn
- 1.sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
- 2.im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder
- 4.das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 52 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen können die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.