§ 50 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 50 HDG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes und für die sonstigen den Gerichten zugewiesenen Aufgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. 2Hierzu wird beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. 3Diese Spruchkörper sind auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig.