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§ 47 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Widerspruchsverfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 28.07.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 47 HDG – Widerspruchsbescheid

(1) 1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten durch die oder den nach § 89 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

(3) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 37 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde, (1)

  1. 1.
    den Widerspruch zurückweisen,
  2. 2.
    die Disziplinarverfügung aufheben,
  3. 3.
    die Disziplinarverfügung zugunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

(1) Red. Anm.:
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