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§ 3 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 3 HDG – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch gegen Beamtinnen und Beamte eingeleitet oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig oder wegen Abwesenheit an der Wahrung ihrer Rechte gehindert sind.

(2) 1Auf Antrag des zuständigen Disziplinarorgans bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Abs. 1 eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des Beamten in dem Disziplinarverfahren. 2Diese Person muss Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder Richterin oder Richter im Ruhestand sein. 3§ 16 Abs. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.