Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen
§ 16 HDG – Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.
(3) 1Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. 2§ 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.